Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Zweiter Teil - Gründung der Gesellschaft (§§ 23 - 53) |
(1) In der Anmeldung ist zu erklären, daß die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 und des § 36a erfüllt sind; dabei sind der Betrag, zu dem die Aktien ausgegeben werden, und der darauf eingezahlte Betrag anzugeben. Es ist nachzuweisen, daß der eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht. Ist der Betrag gemäß § 54 Abs. 3 durch Gutschrift auf ein Konto eingezahlt worden, so ist der Nachweis durch eine Bestätigung des kontoführenden Instituts zu führen. Für die Richtigkeit der Bestätigung ist das Institut der Gesellschaft verantwortlich. Sind von dem eingezahlten Betrag Steuern und Gebühren bezahlt worden, so ist dies nach Art und Höhe der Beträge nachzuweisen.
(2) In der Anmeldung haben die Vorstandsmitglieder zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 76 Abs. 3 Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach § 51 Abs. 2 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 2005) kann auch durch einen Notar vorgenommen werden.
(3) In der Anmeldung ist ferner anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.
(4) Der Anmeldung sind beizufügen
| 1. | die Satzung und die Urkunden, in denen die Satzung festgestellt worden ist und die Aktien von den Gründern übernommen worden sind; | |
| 2. | im Fall der §§ 26 und 27 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und eine Berechnung des der Gesellschaft zur Last fallenden Gründungsaufwands; in der Berechnung sind die Vergütungen nach Art und Höhe und die Empfänger einzeln anzuführen; | |
| 3. | die Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats; | |
| 3a. | eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist; | |
| 4. | der Gründungsbericht und die Prüfungsberichte der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie der Gründungsprüfer nebst ihren urkundlichen Unterlagen; | |
| 5. | wenn der Gegenstand des Unternehmens oder eine andere Satzungsbestimmung der staatlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde. |
(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
Rechtsprechung zu § 37 AktG
- 3 Entscheidungen zu § 37 AktG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 37 AktG
Querverweise
- AktG
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Vorstand
- § 81 (Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder)
- Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
- Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft
- Auflösung
- Abwicklung
- § 266 (Anmeldung der Abwickler)
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 399 (Falsche Angaben)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 13f (Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Vertretung und Geschäftsführung
- § 52
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel von Kapitalgesellschaften
- Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
- § 246 (Anmeldung des Formwechsels)
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