Aktiengesetz
| Viertes Buch - Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften (§§ 394 - 410) |
| Erster Teil - Sondervorschriften bei Beteiligung von Gebietskörperschaften (§§ 394 - 395) |
Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind, unterliegen hinsichtlich der Berichte, die sie der Gebietskörperschaft zu erstatten haben, keiner Verschwiegenheitspflicht. Für vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, gilt dies nicht, wenn ihre Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung ist.
Literatur im Internet zu § 394 AktG
Querverweise
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