Aktiengesetz
Viertes Buch - Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften (§§ 393a - 410) |
Dritter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften (§§ 399 - 410) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. | als Gründer oder als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft oder eines Vertrags nach § 52 Absatz 1 Satz 1 über die Übernahme der Aktien, die Einzahlung auf Aktien, die Verwendung eingezahlter Beträge, den Ausgabebetrag der Aktien, über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen oder in der nach § 37a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 52 Absatz 6 Satz 3, abzugebenden Versicherung, | |
2. | als Gründer oder als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats im Gründungsbericht, im Nachgründungsbericht oder im Prüfungsbericht, | |
3. | in der öffentlichen Ankündigung nach § 47 Nr. 3, | |
4. | als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zum Zweck der Eintragung einer Erhöhung des Grundkapitals (§§ 182 bis 206) über die Einbringung des bisherigen, die Zeichnung oder Einbringung des neuen Kapitals, den Ausgabebetrag der Aktien, die Ausgabe der Bezugsaktien, über Sacheinlagen, in der Bekanntmachung nach § 183a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 37a Abs. 2 oder in der nach § 184 Abs. 1 Satz 3 abzugebenden Versicherung, | |
5. | als Abwickler zum Zweck der Eintragung der Fortsetzung der Gesellschaft in dem nach § 274 Abs. 3 zu führenden Nachweis oder | |
6. | als Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft oder des Leitungsorgans einer ausländischen juristischen Person in der nach § 37 Abs. 2 Satz 1 oder § 81 Abs. 3 Satz 1 abzugebenden Versicherung oder als Abwickler in der nach § 266 Abs. 3 Satz 1 abzugebenden Versicherung |
falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zum Zweck der Eintragung einer Erhöhung des Grundkapitals die in § 210 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene Erklärung der Wahrheit zuwider abgibt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2016) vom 22.12.2015
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
31.12.2015 | Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2016) | 22.12.2015 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie | 30.07.2009 | |
01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 |
nachweisen § 403Verletzung der Berichtspflicht § 404Verletzung der Geheimhaltungs-
pflicht § 404aVerletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen § 405Ordnungswidrigkeiten § 406(weggefallen) § 407Zwangsgelder § 407aMitteilungen an die Abschlussprüfer-
aufsichtsstelle § 408Strafbarkeit persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien § 409Geltung in Berlin § 410Inkrafttreten
Rechtsprechung zu § 399 AktG
64 Entscheidungen zu § 399 AktG in unserer Datenbank:
- BGH, 24.03.2016 - 2 StR 36/15
Betrug (Vermögenschaden; Schädigungsvorsatz: Gefährdungsschaden; Vorliegen eines ...
- OLG München, 26.04.2016 - 31 Wx 117/16
Zur Verfassungsmäßigkeit einer Sperre eines Vorstandes nach Verurteilung wegen ...
- BGH, 11.07.1988 - II ZR 243/87
Reichweite und Schutzzweck des § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG
- BGH, 14.06.2016 - 3 StR 128/16
Mittelbare Falschbeurkundung bei Eintragung einer Kapitalerhöhung ...
- LG Potsdam, 03.01.2022 - 51 O 7/21
- BGH, 26.09.2005 - II ZR 380/03
Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs wegen unrichtiger Angaben in ...
- OLG München, 19.12.2003 - 21 U 5489/02
Schadensersatzansprüche stiller Gesellschafter bei unrichtigen Angaben im Rahmen ...
- OLG Hamm, 03.02.2014 - 8 U 47/10
Stimmenkauf; Anteilskauf; Unternehmenskauf; culpa in contrahendo; Täuschung durch ...
Zum selben Verfahren:
- LG Dortmund, 18.12.2009 - 3 O 109/08
Kauf von Anteilen unter Verzicht auf eine Due-Diligence-Prüfung; Anfechtbarkeit ...
- LG Dortmund, 18.12.2009 - 3 O 109/08
- OLG München, 18.11.2003 - 5 U 2312/03
Schadensersatzanspruch gegen eine Aktiengesellschaft aus unerlaubter Handlung auf ...
Querverweise
Auf § 399 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Vorstand
- § 76 (Leitung der Aktiengesellschaft)
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 408 (Strafbarkeit persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 6 (Geschäftsführer)