Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22) |
Die Firma der Aktiengesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Aktiengesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.
Rechtsprechung zu § 4 AktG
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 4 AktG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 4 AktG
Querverweise
Auf § 4 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Formwechsel
- Allgemeine Vorschriften
- § 200 (Firma oder Name des Rechtsträgers)
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