Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22)   
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§ 4
Firma

Die Firma der Aktiengesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Aktiengesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.

Vorherige Gesetzesfassung

Rechtsprechung zu § 4 AktG

72 Entscheidungen zu § 4 AktG in unserer Datenbank:

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§ 4 AktG in Nachschlagewerken

  • § 4 AktG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
  • Wikipedia Firma

Querverweise

Auf § 4 AktG verweisen folgende Vorschriften:

    Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) 
      Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
        Offene inländische Investmentvermögen
          Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
            § 118 (Firma und zusätzliche Hinweise im Rechtsverkehr)
        Geschlossene inländische Investmentvermögen
          Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital
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