Aktiengesetz
Viertes Buch - Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften (§§ 393a - 410) |
Dritter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften (§§ 399 - 410) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Abwickler
1. | die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Vergütungsbericht nach § 162 Absatz 1 oder 2, in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand oder in Vorträgen oder Auskünften in der Hauptversammlung unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 1 oder 1a des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist, oder | |
2. | in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Prüfer der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens zu geben sind, falsche Angaben macht oder die Verhältnisse der Gesellschaft unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Gründer oder Aktionär in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Gründungsprüfer oder sonstigen Prüfer zu geben sind, falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie vom 12.12.2019
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2020 | Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie | 12.12.2019 |
nachweisen § 403Verletzung der Berichtspflicht § 404Verletzung der Geheimhaltungs-
pflicht § 404aVerletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen § 405Ordnungswidrigkeiten § 406(weggefallen) § 407Zwangsgelder § 407aMitteilungen an die Abschlussprüfer-
aufsichtsstelle § 408Strafbarkeit persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien § 409Geltung in Berlin § 410Inkrafttreten
Rechtsprechung zu § 400 AktG
199 Entscheidungen zu § 400 AktG in unserer Datenbank:
- BGH, 12.10.2016 - 5 StR 134/15
Freisprüche der Vorstandsmitglieder der HSH Nordbank AG wegen des Vorwurfs der ...
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- LG Hamburg, 09.07.2014 - 608 KLs 12/11
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- OLG Hamburg, 21.03.2012 - 2 Ws 11/12
Akteneinsichtsrecht in Strafsachen: Verletztenbegriff; Einsicht in die ...
- LG Hamburg, 09.07.2014 - 608 KLs 12/11
- OLG München, 19.09.2022 - 8 U 8302/21
Aussetzung einer Schadensersatzklage gegen die Abschlussprüferin wegen Beihilfe ...
- BGH, 20.07.2021 - II ZR 229/20
Schadensersatzanspruch eines Aktionärs im Zusammenhang mit dem Dieselskandal: ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 28.01.2021 - III ZR 90/20
Gerechtfertigte Besorgnis der Befangenheit eines Richters im Zusammenhang mit dem ...
- OLG Stuttgart, 24.03.2020 - 10 U 518/19
Diesel-Abgasskandal: Haftung des Zulieferers der Software für das ...
- OLG Stuttgart, 24.03.2020 - 7 O 387/18
Schadenersatz: Anspruch wegen Beihilfe zu kapitalmarktrechtlichen ...
- BGH, 28.01.2021 - III ZR 90/20
- OLG München, 18.05.2022 - 3 U 1342/22
Schadensersatzanspruch in einem Musterverfahren im Zusammenhang mit dem Erwerb ...
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 14.03.2022 - 3 OH 2767/22
Wirecard AG/Ernst & Young: Vorlagebeschluss nach dem KapMuG
- LG München I, 14.03.2022 - 3 OH 2767/22
Querverweise
Auf § 400 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Vorstand
- § 76 (Leitung der Aktiengesellschaft)
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 408 (Strafbarkeit persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 6 (Geschäftsführer)
- Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
- Musterverfahrensantrag; Vorlageverfahren
- § 1 (Anwendungsbereich)
Redaktionelle Querverweise zu § 400 AktG:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Gründung der Gesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Hauptversammlung
- Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen
- § 145 (Rechte der Sonderprüfer; Prüfungsbericht) (zu § 400 II)