Aktiengesetz

   Viertes Buch - Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften (§§ 394 - 410)   
   Dritter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften (§§ 399 - 410)   
§ 400
Unrichtige Darstellung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Abwickler

1. die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand, in Vorträgen oder Auskünften in der Hauptversammlung unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 1 oder 1a des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist, oder
2. in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Prüfer der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens zu geben sind, falsche Angaben macht oder die Verhältnisse der Gesellschaft unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Gründer oder Aktionär in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Gründungsprüfer oder sonstigen Prüfer zu geben sind, falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.

Rechtsprechung zu § 400 AktG

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Literatur im Internet zu § 400 AktG

Querverweise

Auf § 400 AktG verweisen folgende Vorschriften:
    AktG
      Aktiengesellschaft
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Vorstand
            § 76 (Leitung der Aktiengesellschaft)
     
      Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
        Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
          § 408 (Strafbarkeit persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien)
Redaktionelle Querverweise zu § 400 AktG:
    AktG
      Aktiengesellschaft
        Gründung der Gesellschaft
          § 34 (Umfang der Gründungsprüfung) (zu § 400 II)
          § 35 (Meinungsverschiedenheiten zwischen Gründern und Gründungsprüfern; Vergütung und Auslagen der Gründungsprüfer) (zu § 400 II)
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Hauptversammlung
            Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen
              § 145 (Rechte der Sonderprüfer; Prüfungsbericht) (zu § 400 II)

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