Aktiengesetz

   Viertes Buch - Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften (§§ 394 - 410)   
   Dritter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften (§§ 399 - 410)   
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Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es

1. als Mitglied des Vorstands entgegen § 92 Abs. 1 unterläßt, bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen, oder
2. als Mitglied des Vorstands entgegen § 92 Abs. 2 oder als Abwickler entgegen § 268 Abs. 2 Satz 1 unterläßt, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Rechtsprechung zu § 401 AktG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 401 AktG

Querverweise

Auf § 401 AktG verweisen folgende Vorschriften:
    AktG
      Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
        Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
          § 408 (Strafbarkeit persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien)
Redaktionelle Querverweise zu § 401 AktG:
    Insolvenzordnung (InsO)
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 15 (Antragsrecht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit) (zu § 401 I Nr. 2)
          § 26 III (Abweisung mangels Masse) (zu § 401 I Nr. 2)

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