Aktiengesetz
| Viertes Buch - Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften (§§ 394 - 410) |
| Dritter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften (§§ 399 - 410) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es
| 1. | als Mitglied des Vorstands entgegen § 92 Abs. 1 unterläßt, bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen, oder | |
| 2. | als Mitglied des Vorstands entgegen § 92 Abs. 2 oder als Abwickler entgegen § 268 Abs. 2 Satz 1 unterläßt, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. |
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Rechtsprechung zu § 401 AktG
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 401 AktG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 401 AktG
Querverweise
Auf § 401 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- AktG
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 408 (Strafbarkeit persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Insolvenzstraftaten
- §§ 283 ff (Bankrott) (zu § 401 I Nr. 2)
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