Aktiengesetz
Viertes Buch - Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften (§§ 393a - 410) |
Dritter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften (§§ 399 - 410) |
Zitiervorschläge
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(1) Wer Bescheinigungen, die zum Nachweis des Stimmrechts in einer Hauptversammlung oder in einer gesonderten Versammlung dienen sollen, falsch ausstellt oder verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften über Urkundenstraftaten mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer von einer falschen oder verfälschten Bescheinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Ausübung des Stimmrechts Gebrauch macht.
§ 399Falsche Angaben
§ 400Unrichtige Darstellung
§ 401Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
§ 402Falsche Ausstellung von Berechtigungs-
nachweisen § 403Verletzung der Berichtspflicht § 404Verletzung der Geheimhaltungs-
pflicht § 404aVerletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen § 405Ordnungswidrigkeiten § 406(weggefallen) § 407Zwangsgelder § 407aMitteilungen an die Abschlussprüfer-
aufsichtsstelle § 408Strafbarkeit persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien § 409Geltung in Berlin § 410Inkrafttreten
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nachweisen § 403Verletzung der Berichtspflicht § 404Verletzung der Geheimhaltungs-
pflicht § 404aVerletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen § 405Ordnungswidrigkeiten § 406(weggefallen) § 407Zwangsgelder § 407aMitteilungen an die Abschlussprüfer-
aufsichtsstelle § 408Strafbarkeit persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien § 409Geltung in Berlin § 410Inkrafttreten
Rechtsprechung zu § 402 AktG
2 Entscheidungen zu § 402 AktG in unserer Datenbank:
- KG, 04.04.2014 - 151 AuslA 199/13
Relevante Strafandrohung im Recht des ersuchenden Staates
- OLG Hamm, 22.09.2010 - 8 AktG 1/10
Zur Anfechtbarkeit von HV-Beschlüssen wegen unzulässiger Beschränkung in der ...
Querverweise
Auf § 402 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 408 (Strafbarkeit persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien)