Aktiengesetz
Viertes Buch - Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften (§§ 393a - 410) |
Dritter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften (§§ 399 - 410) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, bei börsennotierten Gesellschaften bis zu zwei Jahren, oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Gesellschaft, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als
1. | Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder Abwickler, | |
2. | Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers |
bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart; im Falle der Nummer 2 jedoch nur, wenn die Tat nicht in § 333 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.
(2) 1Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, bei börsennotierten Gesellschaften bis zu drei Jahren, oder Geldstrafe. 2Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet.
(3) 1Die Tat wird nur auf Antrag der Gesellschaft verfolgt. 2Hat ein Mitglied des Vorstands oder ein Abwickler die Tat begangen, so ist der Aufsichtsrat, hat ein Mitglied des Aufsichtsrats die Tat begangen, so sind der Vorstand oder die Abwickler antragsberechtigt.
nachweisen § 403Verletzung der Berichtspflicht § 404Verletzung der Geheimhaltungs-
pflicht § 404aVerletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen § 405Ordnungswidrigkeiten § 406(weggefallen) § 407Zwangsgelder § 407aMitteilungen an die Abschlussprüfer-
aufsichtsstelle § 408Strafbarkeit persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien § 409Geltung in Berlin § 410Inkrafttreten
Rechtsprechung zu § 404 AktG
48 Entscheidungen zu § 404 AktG in unserer Datenbank:
- VGH Hessen, 07.12.2023 - 9 A 574/18
Auskunft über Beratungen zu Umweltinformationen in einem Konsortialausschuss
- LG München I, 28.12.2021 - 5 HKO 19057/18
Äußerungen und aktienrechtliche Treuepflicht
- VG Bremen, 29.06.2018 - 2 K 1513/16
Rundfunkrechtlicher Auskunftsanspruch - Auskunftsanspruch; Behörde; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Bremen, 30.10.2019 - 1 LB 118/19
Klage einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt gegen eine Aktiengesellschaft ...
- OVG Bremen, 30.10.2019 - 1 LB 118/19
- BGH, 26.04.2016 - XI ZR 167/15
Bankenhaftung aus Anlageberatung: Haftung einer Direktbank bei Zwischenschaltung ...
- BGH, 17.09.1996 - 4 ARs 21/95
Auslieferung an die USA aufgrund begangener Insiderstraftaten (Zeitpunkt der ...
- OLG Celle, 30.09.2022 - 13 Kap 1/16
Beabsichtigte VW-Übernahme: Anleger bekommen nach Porsche-Rückzieher keine ...
- BGH, 26.04.2016 - XI ZR 110/15
Bankenhaftung: Zurechenbarkeit des als Mitglied des Aufsichtsrats einer ...
- BGH, 26.04.2016 - XI ZR 166/15
Schadensersatzbegehren wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung durch ...
- BGH, 26.04.2016 - XI ZR 177/15
Schadenersatzbegehren wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung; ...
Querverweise
Auf § 404 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 408 (Strafbarkeit persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Strafvorschriften und Zwangsgelder
- § 349 (Verletzung der Geheimhaltungspflicht)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- IX. - Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 138 (Verletzung der Geheimhaltungspflicht)
Redaktionelle Querverweise zu § 404 AktG:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
- § 77 (Antragsberechtigte) (zu § 404 III)