Aktiengesetz

   Viertes Buch - Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften (§§ 394 - 410)   
   Dritter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften (§§ 399 - 410)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 408
Strafbarkeit persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien

Die §§ 399 bis 407 gelten sinngemäß für die Kommanditgesellschaft auf Aktien. Soweit sie Vorstandsmitglieder betreffen, gelten sie bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien für die persönlich haftenden Gesellschafter.

Literatur im Internet zu § 408 AktG

Querverweise

Auf § 408 AktG verweisen folgende Vorschriften:

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 408 AktG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht