Aktiengesetz
| Viertes Buch - Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften (§§ 394 - 410) |
| Dritter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften (§§ 399 - 410) |
Literatur im Internet zu § 408 AktG
Querverweise
Auf § 408 AktG verweisen folgende Vorschriften:
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