Aktiengesetz

   Viertes Buch - Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften (§§ 394 - 410)   
   Dritter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften (§§ 399 - 410)   
§ 409
Geltung in Berlin

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

 

Hinweis der Redaktion:

Berlin-Klausel gegenstandslos geworden aufgrund Aufhebung des Dritten Überleitungsgesetzes durch das Sechste Überleitungsgesetz vom 25.9.1990 (BGBl. I S. 2106) m.W.v. 3.10.1990.

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19.05.2012

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Literatur im Internet zu § 409 AktG

Querverweise

Auf § 409 AktG verweisen folgende Vorschriften:
    AktG
      Aktiengesellschaft
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Vorstand
            § 76 (Leitung der Aktiengesellschaft)

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