Aktiengesetz
| Viertes Buch - Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften (§§ 394 - 410) |
| Dritter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften (§§ 399 - 410) |
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Hinweis der Redaktion:Berlin-Klausel gegenstandslos geworden aufgrund Aufhebung des Dritten Überleitungsgesetzes durch das Sechste Überleitungsgesetz vom 25.9.1990 (BGBl. I S. 2106) m.W.v. 3.10.1990.
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 25.266 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Handelsrecht, Gesellschaftsrecht

Ausgewählte Stellenangebote:
Rechtsanwälte (m/w) M&A Tax Gesellschafts- und Steuerrecht Frankfurt
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Germany, Deutschland , Frankfurt
19.05.2012
19.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Handelsrecht, Gesellschaftsrecht
Querverweise
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 409 AktG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen