Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Zweiter Teil - Gründung der Gesellschaft (§§ 23 - 53) |
(1) Vor der Eintragung in das Handelsregister besteht die Aktiengesellschaft als solche nicht. Wer vor der Eintragung der Gesellschaft in ihrem Namen handelt, haftet persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Übernimmt die Gesellschaft eine vor ihrer Eintragung in ihrem Namen eingegangene Verpflichtung durch Vertrag mit dem Schuldner in der Weise, daß sie an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt, so bedarf es zur Wirksamkeit der Schuldübernahme der Zustimmung des Gläubigers nicht, wenn die Schuldübernahme binnen drei Monaten nach der Eintragung der Gesellschaft vereinbart und dem Gläubiger von der Gesellschaft oder dem Schuldner mitgeteilt wird.
(3) Verpflichtungen aus nicht in der Satzung festgesetzten Verträgen über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen oder Sachübernahmen kann die Gesellschaft nicht übernehmen.
(4) Vor der Eintragung der Gesellschaft können Anteilsrechte nicht übertragen, Aktien oder Zwischenscheine nicht ausgegeben werden. Die vorher ausgegebenen Aktien oder Zwischenscheine sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.
Rechtsprechung zu § 41 AktG
69 Entscheidungen zu § 41 AktG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LAG Köln, 04.08.2005 - 6 (4) Sa 527/05
Handelndenhaftung, Vorgesellschaft, Vorgründungsgesellschaft
- LAG Köln, 04.08.2005 - 6 (10) Sa 350/05
Handelndenhaftung, Vorgesellschaft, Vorgründungsgesellschaft
Zum selben Verfahren:
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- BAG, 12.07.2006 - 5 AZR 613/05
- VG Ansbach, 15.02.2008 - AN 4 K 07.00556
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- KG, 18.05.2004 - 1 W 7349/00
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