Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22)   
§ 5
Sitz

Sitz der Gesellschaft ist der Ort im Inland, den die Satzung bestimmt.

Rechtsprechung zu § 5 AktG

19 Entscheidungen zu § 5 AktG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Gesetzesmaterialien zu § 5 AktG

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008, in Kraft getreten am 1.11.2008:

Literatur im Internet zu § 5 AktG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 5 AktG:
    AktG
      Aktiengesellschaft
        Gründung der Gesellschaft
          § 45 (Sitzverlegung)
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Hauptversammlung
            Einberufung der Hauptversammlung
              § 121 V 1 (Allgemeines)

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