Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Zweiter Teil - Gründung der Gesellschaft (§§ 23 - 53) |
Rechtsprechung zu § 51 AktG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 51 AktG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 51 AktG
Querverweise
Auf § 51 AktG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 51 AktG:
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 228 § 12 (Übergangsvorschrift zum Überweisungsgesetz) (zu § 51 S. 1)
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