Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Zweiter Teil - Gründung der Gesellschaft (§§ 23 - 53)   
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Verjährung der Ersatzansprüche

Ersatzansprüche der Gesellschaft nach den §§ 46 bis 48 verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister oder, wenn die zum Ersatz verpflichtende Handlung später begangen worden ist, mit der Vornahme der Handlung.

Rechtsprechung zu § 51 AktG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 51 AktG

Querverweise

Auf § 51 AktG verweisen folgende Vorschriften:
    AktG
      Aktiengesellschaft
        Gründung der Gesellschaft
          § 53 (Ersatzansprüche bei der Nachgründung)
Redaktionelle Querverweise zu § 51 AktG:

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