Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Dritter Teil - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 53a - 75)   
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Gleichbehandlung der Aktionäre

Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.

Rechtsprechung zu § 53a AktG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 53a AktG

Querverweise

Auf § 53a AktG verweisen folgende Vorschriften:
    AktG
      Aktiengesellschaft
        Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
          § 71 (Erwerb eigener Aktien)

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