Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Dritter Teil - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 53a - 75)   
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Nebenverpflichtungen der Aktionäre

(1) Ist die Übertragung der Aktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden, so kann die Satzung Aktionären die Verpflichtung auferlegen, neben den Einlagen auf das Grundkapital wiederkehrende, nicht in Geld bestehende Leistungen zu erbringen. Dabei hat sie zu bestimmen, ob die Leistungen entgeltlich oder unentgeltlich zu erbringen sind. Die Verpflichtung und der Umfang der Leistungen sind in den Aktien und Zwischenscheinen anzugeben.

(2) Die Satzung kann Vertragsstrafen für den Fall festsetzen, daß die Verpflichtung nicht oder nicht gehörig erfüllt wird.

Rechtsprechung zu § 55 AktG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 55 AktG

Querverweise

Auf § 55 AktG verweisen folgende Vorschriften:
    Umwandlungsgesetz (UmwG)
      Formwechsel
        Besondere Vorschriften
          Formwechsel von Kapitalgesellschaften
            Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
              § 241 (Zustimmungserfordernisse beim Formwechsel einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
Redaktionelle Querverweise zu § 55 AktG:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Draufgabe, Vertragsstrafe
            § 339 (Verwirkung der Vertragsstrafe) (zu § 55 II)

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