Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Dritter Teil - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 53a - 75)   
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Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen

(1) Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. Als Rückgewähr von Einlagen gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien.

(2) Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.

(3) Vor Auflösung der Gesellschaft darf unter die Aktionäre nur der Bilanzgewinn verteilt werden.

Rechtsprechung zu § 57 AktG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 57 AktG

Querverweise

Auf § 57 AktG verweisen folgende Vorschriften:
    AktG
      Verbundene Unternehmen
        Unternehmensverträge
          Arten von Unternehmensverträgen
            § 291 (Beherrschungsvertrag; Gewinnabführungsvertrag)
            § 292 (Andere Unternehmensverträge)
        Eingegliederte Gesellschaften
          § 323 (Leitungsmacht der Hauptgesellschaft und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder)

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