Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Dritter Teil - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 53a - 75) |
(1) Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. Als Rückgewähr gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Aktionär gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Aktionärsdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Aktionärsdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.
(3) Vor Auflösung der Gesellschaft darf unter die Aktionäre nur der Bilanzgewinn verteilt werden.
Rechtsprechung zu § 57 AktG
129 Entscheidungen zu § 57 AktG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 01.12.2008 - II ZR 102/07
MPS
Zum selben Verfahren:
- BGH, 31.05.2011 - II ZR 141/09
Dritter Börsengang
Zum selben Verfahren:
- LG Bonn, 01.06.2007 - 1 O 552/05
Bund muss sich an Vergleichskosten im Zusammenhang mit dem Niedergang der T-Aktie ...
- OLG Köln, 28.05.2009 - 18 U 108/07
Telekom unterliegt mit 112 Mio. EUR Schadenersatzklage
- LG Bonn, 01.06.2007 - 1 O 552/05
- BGH, 13.11.2007 - XI ZR 294/07
Gesellschaftsrecht - Inanspruchnahme zukünftiger Aktionäre
- OLG München, 15.12.2004 - 7 U 5665/03
Wertermittlung von mit Vertrieb befassten Tochtergesellschaften - formwechselnde ...
- OLG Frankfurt, 17.03.2005 - 1 U 149/04
Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Deliktische Haftung einer ...
- OLG Köln, 04.12.2008 - 18 U 211/07
stille Gesellschaft; Kapitalerhaltung
- OLG München, 20.04.2005 - 7 U 5303/04
Schadensersatz im Zusammenhang mit Erwerb von Aktien über die Börse wegen ...
Gesetzesmaterialien zu § 57 AktG
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008, in Kraft getreten am 1.11.2008:
- Synopse
- Mitteilung des Bundesjustizministeriums vom 30.10.2008
- Informationsseiten des Bundesjustizministeriums
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
- Sachverständigenanhörung im Gesetzgebungsverfahren, 23.01.2008 (via Bundestag)
- Dokumentation und Hintergründe bei Prof. Dr. Thomas M. J. Möllers, Universität Augsburg
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