Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Dritter Teil - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 53a - 75) |
(1) Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. Als Rückgewähr von Einlagen gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien.
(2) Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.
(3) Vor Auflösung der Gesellschaft darf unter die Aktionäre nur der Bilanzgewinn verteilt werden.
Rechtsprechung zu § 57 AktG
Rechtsprechungsübersichten:
- 21 Entscheidungen zu § 57 AktG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 57 AktG
Querverweise
Auf § 57 AktG verweisen folgende Vorschriften:
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