Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22)   

§ 6
Grundkapital

Das Grundkapital muß auf einen Nennbetrag in Euro lauten.

Rechtsprechung zu § 6 AktG

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