Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Dritter Teil - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 53a - 75) |
(1) 1Jeder im Aktienregister verzeichnete Vormann des ausgeschlossenen Aktionärs ist der Gesellschaft zur Zahlung des rückständigen Betrags verpflichtet, soweit dieser von seinen Nachmännern nicht zu erlangen ist. 2Von der Zahlungsaufforderung an einen früheren Aktionär hat die Gesellschaft seinen unmittelbaren Vormann zu benachrichtigen. 3Daß die Zahlung nicht zu erlangen ist, wird vermutet, wenn sie nicht innerhalb eines Monats seit der Zahlungsaufforderung und der Benachrichtigung des Vormanns eingegangen ist. 4Gegen Zahlung des rückständigen Betrags wird die neue Urkunde ausgehändigt.
(2) 1Jeder Vormann ist nur zur Zahlung der Beträge verpflichtet, die binnen zwei Jahren eingefordert werden. 2Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Übertragung der Aktie zum Aktienregister der Gesellschaft angemeldet wird.
(3) 1Ist die Zahlung des rückständigen Betrags von Vormännern nicht zu erlangen, so hat die Gesellschaft die Aktie unverzüglich zum Börsenpreis und beim Fehlen eines Börsenpreises durch öffentliche Versteigerung zu verkaufen. 2Ist von der Versteigerung am Sitz der Gesellschaft kein angemessener Erfolg zu erwarten, so ist die Aktie an einem geeigneten Ort zu verkaufen. 3Zeit, Ort und Gegenstand der Versteigerung sind öffentlich bekanntzumachen. 4Der ausgeschlossene Aktionär und seine Vormänner sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn sie untunlich ist. 5Bekanntmachung und Benachrichtigung müssen mindestens zwei Wochen vor der Versteigerung ergehen.
ereignisse; Begriffsbestimmungen § 67bÜbermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Aktionäre § 67cÜbermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Gesellschaft; Nachweis des Anteilsbesitzes § 67dInformationsanspruch der Gesellschaft gegenüber Intermediären § 67eVerarbeitung und Berichtigung personenbezogener Daten der Aktionäre § 67fKosten; Verordnungs-
ermächtigung § 68Übertragung von Namensaktien; Vinkulierung § 69Rechtsgemeinschaft an einer Aktie § 70Berechnung der Aktienbesitzzeit § 71Erwerb eigener Aktien § 71aUmgehungsgeschäfte § 71bRechte aus eigenen Aktien § 71cVeräußerung und Einziehung eigener Aktien § 71dErwerb eigener Aktien durch Dritte § 71eInpfandnahme eigener Aktien § 72Kraftloserklärung von Aktien im Aufgebotsverfahren § 73Kraftloserklärung von Aktien durch die Gesellschaft § 74Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter Aktien oder Zwischenscheine § 75Neue Gewinnanteilscheine
Rechtsprechung zu § 65 AktG
27 Entscheidungen zu § 65 AktG in unserer Datenbank:
- BGH, 28.01.2002 - II ZR 259/00
Verlustigerklärung von Aktien wegen Nichtzahlung des Resteinlagebetrages
- LG München I, 30.08.2012 - 5 HKO 5699/11
Wirtschaftliche Neugründung einer Aktiengesellschaft: Zahlungspflicht des ...
- BAG, 18.06.1963 - 5 AZR 146/62
Leitender Angestellter - Verkehrs-Aktiengesellschaft - Sittenwidrigkeit - ...
- LG Heidelberg, 17.07.2001 - 11 T 2/01
Umstellung des Grundkapitals auf Euro durch Glättung im Wege der Kapitalerhöhung ...
Zum selben Verfahren:
- AG Heidelberg, 18.05.2001 - HRB 4289
Umstellung des Grundkapitals auf Euro durch Glättung im Wege der Kapitalerhöhung ...
- AG Heidelberg, 18.05.2001 - HRB 4289
- RG, 21.04.1941 - II 128/40
1. Gilt § 65 Abs. 3 Satz 2 AktG., wonach ein schuldrechtliches Geschäft über den ...
- FG Münster, 28.09.2022 - 9 K 1869/20
Körperschaftsteuer - Zur Frage, ob die Zahlung eines Aktionärs an eine AG im ...
- BFH, 22.04.1960 - III 451/58 U
Bewertung von Eigenanteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- BFH, 25.11.1965 - IV 216/64 S
Vorliegen eines Veräußerungsgewinns bei Übertragung von Aktien eines wesentlich ...
- BGH, 04.07.1961 - VI ZR 84/60
Querverweise
Auf § 65 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
- § 66 (Keine Befreiung der Aktionäre von ihren Leistungspflichten)