Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Dritter Teil - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 53a - 75)   
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Rechte aus eigenen Aktien

Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu.

Literatur im Internet zu § 71b AktG

Querverweise

Auf § 71b AktG verweisen folgende Vorschriften:
    AktG
      Aktiengesellschaft
        Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
          § 71d (Erwerb eigener Aktien durch Dritte)
     
      Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
        Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
          § 405 (Ordnungswidrigkeiten)

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