Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Vierter Teil - Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76 - 149)   
   Erster Abschnitt - Vorstand (§§ 76 - 94)   

§ 76
Leitung der Aktiengesellschaft

(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten.

(2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat er aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, daß er aus einer Person besteht. Die Vorschriften über die Bestellung eines Arbeitsdirektors bleiben unberührt.

(3) Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Mitglied des Vorstands kann nicht sein, wer

1. als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
2. aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
3. wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
a) des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
b) nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
c) der falschen Angaben nach § 399 dieses Gesetzes oder § 82 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
d) der unrichtigen Darstellung nach § 400 dieses Gesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 313 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes,
e) nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.

Rechtsprechung zu § 76 AktG

228 Entscheidungen zu § 76 AktG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 228 Entscheidungen

Gesetzesmaterialien zu § 76 AktG

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008, in Kraft getreten am 1.11.2008:

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Literatur im Internet zu § 76 AktG

Querverweise

Auf § 76 AktG verweisen folgende Vorschriften:
    AktG
      Aktiengesellschaft
        Gründung der Gesellschaft
          § 37 (Inhalt der Anmeldung)
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Vorstand
            § 81 (Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder)
        Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft
          Auflösung
            Abwicklung
              § 265 (Abwickler)
    Handelsgesetzbuch (HGB)
      Handelsstand
        Handelsregister; Unternehmensregister
          § 13e (Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland)
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