Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Vierter Teil - Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76 - 149) |
| Erster Abschnitt - Vorstand (§§ 76 - 94) |
(1) Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Hat eine Gesellschaft keinen Vorstand (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch den Aufsichtsrat vertreten.
(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 gegenüber einem Aufsichtsratsmitglied. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen gegenüber der Gesellschaft abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 39 Abs. 1 Satz 2 erfolgen.
(3) Die Satzung kann auch bestimmen, daß einzelne Vorstandsmitglieder allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. Dasselbe kann der Aufsichtsrat bestimmen, wenn die Satzung ihn hierzu ermächtigt hat. Absatz 2 Satz 2 gilt in diesen Fällen sinngemäß.
(4) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Dies gilt sinngemäß, wenn ein einzelnes Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist.
Rechtsprechung zu § 78 AktG
188 Entscheidungen zu § 78 AktG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG München, 04.05.2005 - 23 U 5121/04
Einrichtung eines Aktienregisters durch den Vorstand einer Aktiengesellschaft; ...
- OLG Celle, 31.03.2004 - 9 U 217/03
Vollstreckung des Gewinnanspruchs eines BGB -Gesellschafters; Anforderung an die ...
- FG München, 17.01.2006 - 6 K 2292/04
Zur Unterzeichnung eines Investitionszulageantrages; Wiedereinsetzung; ...
- BGH, 31.03.1954 - II ZR 57/53
Rechtsstellung des zur gesetzlichen Vertretung einer GmbH mitberufenen ...
- OLG Köln, 31.03.1995 - 19 U 197/94
Kündigung eines Vertragshändlervertrages
- BGH, 19.09.1951 - II ZR 19/50
- SG Düsseldorf, 11.12.2007 - S 4 KR 61/07
Krankenversicherung
- BGH, 12.03.2013 - II ZR 179/12
Keine Nichtigkeit bei Verstoß gegen § 57 AktG
- OLG Düsseldorf, 31.01.2012 - 24 U 152/11
Mietrecht - Bestandschutz beim Mietobjekt: Rechtsmangel muss begründet werden!
Gesetzesmaterialien zu § 78 AktG
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008, in Kraft getreten am 1.11.2008:
- Synopse
- Mitteilung des Bundesjustizministeriums vom 30.10.2008
- Informationsseiten des Bundesjustizministeriums
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
- Sachverständigenanhörung im Gesetzgebungsverfahren, 23.01.2008 (via Bundestag)
- Dokumentation und Hintergründe bei Prof. Dr. Thomas M. J. Möllers, Universität Augsburg
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Querverweise
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 34 (Vorstand)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- § 170 III (Zustellung an Vertreter) (zu § 78 II 2)