Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 22) |
(1) Die Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden.
(2) Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro lauten. Aktien über einen geringeren Nennbetrag sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich. Höhere Aktiennennbeträge müssen auf volle Euro lauten.
(3) Stückaktien lauten auf keinen Nennbetrag. Die Stückaktien einer Gesellschaft sind am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt. Der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf einen Euro nicht unterschreiten. Absatz 2 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
(4) Der Anteil am Grundkapital bestimmt sich bei Nennbetragsaktien nach dem Verhältnis ihres Nennbetrags zum Grundkapital, bei Stückaktien nach der Zahl der Aktien.
(5) Die Aktien sind unteilbar.
(6) Diese Vorschriften gelten auch für Anteilscheine, die den Aktionären vor der Ausgabe der Aktien erteilt werden (Zwischenscheine).
Rechtsprechung zu § 8 AktG
18 Entscheidungen zu § 8 AktG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 18.05.2009 - II ZR 262/07
Mindestausgabebetrag
- BGH, 05.07.1999 - II ZR 126/98
Bei Kapitalerhöhung im Zuge der Herabsetzung des Grundkapitals auf Null Pflicht ...
- BAG, 12.10.2005 - 10 AZR 210/04
Erfolgsbeteiligung - Anpassung bei Grundkapitalerhöhung
- BAG, 12.10.2005 - 10 AZR 501/04
Erfolgsbeteiligung - Anpassung bei Grundkapitalerhöhung
- BAG, 12.10.2005 - 10 AZR 629/04
Erfolgsbeteiligung - Anpassung bei Grundkapitalerhöhung
- BAG, 12.10.2005 - 10 AZR 410/04
Erfolgsbeteiligung - Anpassung bei Grundkapitalerhöhung
- OLG Stuttgart, 08.03.2006 - 20 W 5/05
Unternehmensverschmelzung: Angemessenheit des Umtauschverhältnisses
- BGH, 09.02.1998 - II ZR 278/96
Wirksamkeit eines Kapitalherabsetzungsbeschlusses im Insolvenzverfahren
- LG Frankfurt/Main, 13.03.2009 - 5 O 57/06
Spruchverfahren: Anspruch auf bare Zuzahlung aufgrund der Unangemessenheit eines ...
- OLG München, 14.05.2007 - 31 Wx 87/06
Beschwerde im Spruchverfahren um bare Zuzahlung nach Verschmelzung - kein ...
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Querverweise
- AktG
- Aktiengesellschaft
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 405 (Ordnungswidrigkeiten)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Formwechsel
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