Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Vierter Teil - Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76 - 149) |
| Erster Abschnitt - Vorstand (§§ 76 - 94) |
(1) Auf allen Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden. Der Vorsitzende des Vorstands ist als solcher zu bezeichnen. Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem Falle das Grundkapital sowie, wenn auf die Aktien der Ausgabebetrag nicht vollständig eingezahlt ist, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.
(2) Der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 und 2 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen.
(3) Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Absatzes 1. Absatz 2 ist auf sie nicht anzuwenden.
(4) Auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die von einer Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Ausland verwendet werden, müssen das Register, bei dem die Zweigniederlassung geführt wird, und die Nummer des Registereintrags angegeben werden; im übrigen gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht. Befindet sich die ausländische Gesellschaft in Abwicklung, so sind auch diese Tatsache sowie alle Abwickler anzugeben.
Literatur im Internet zu § 80 AktG
- Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen von Handelskammer Hamburg (Praxishinweise)
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- AktG
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 407 (Zwangsgelder)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten
- § 125a
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 34 (Vorstand)
- Schlussvorschriften
- § 156 (Entsprechende Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- § 14 IV
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsfirma
- § 37a
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten
- § 125a
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Vertretung und Geschäftsführung
- § 35a
- Gewerbeordnung (GewO)
- Stehendes Gewerbe
- Allgemeine Erfordernisse
- § 15b (Namensangabe im Schriftverkehr)
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