Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Vierter Teil - Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76 - 149) |
| Erster Abschnitt - Vorstand (§§ 76 - 94) |
(1) Der Vorstand ist auf Verlangen der Hauptversammlung verpflichtet, Maßnahmen, die in die Zuständigkeit der Hauptversammlung fallen, vorzubereiten. Das gleiche gilt für die Vorbereitung und den Abschluß von Verträgen, die nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam werden. Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf der Mehrheiten, die für die Maßnahmen oder für die Zustimmung zu dem Vertrag erforderlich sind.
(2) Der Vorstand ist verpflichtet, die von der Hauptversammlung im Rahmen ihrer Zuständigkeit beschlossenen Maßnahmen auszuführen.
Rechtsprechung zu § 83 AktG
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 83 AktG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 83 AktG
Querverweise
Auf § 83 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 34 (Vorstand)
Rechtsberatung
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