Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Vierter Teil - Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76 - 149)   
   Erster Abschnitt - Vorstand (§§ 76 - 94)   
§ 91
Organisation; Buchführung

(1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Handelsbücher geführt werden.

(2) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.

Rechtsprechung zu § 91 AktG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 91 AktG

Querverweise

Auf § 91 AktG verweisen folgende Vorschriften:
    Handelsgesetzbuch (HGB)
      Handelsbücher
        Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
          Prüfung
            § 317 (Gegenstand und Umfang der Prüfung)
    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
      Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
        § 34 (Vorstand)
     
      Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
        Rechnungslegung, Prüfung
          § 57 (Umfang der Prüfung)
     
      Schlussvorschriften
        § 156 (Entsprechende Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften)

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