Aktiengesetz

   Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277)   
   Vierter Teil - Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76 - 149)   
   Erster Abschnitt - Vorstand (§§ 76 - 94)   
§ 94
Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern

Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für ihre Stellvertreter.

Literatur im Internet zu § 94 AktG

Querverweise

Auf § 94 AktG verweisen folgende Vorschriften:

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