Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Vierter Teil - Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76 - 149) |
| Zweiter Abschnitt - Aufsichtsrat (§§ 95 - 116) |
(1) Ist streitig oder ungewiss, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat zusammenzusetzen ist, so entscheidet darüber auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
(2) Antragsberechtigt sind
| 1. | der Vorstand, | |
| 2. | jedes Aufsichtsratsmitglied, | |
| 3. | jeder Aktionär, | |
| 4. | der Gesamtbetriebsrat der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat, | |
| 5. | der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss, | |
| 6. | der Gesamtbetriebsrat eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat, | |
| 7. | der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiss ist, selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss, | |
| 8. | mindestens ein Zehntel oder einhundert der Arbeitnehmer, die nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, | |
| 9. | Spitzenorganisationen der Gewerkschaften, die nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, ein Vorschlagsrecht hätten, | |
| 10. | Gewerkschaften, die nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, ein Vorschlagsrecht hätten. |
Ist die Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes oder die Anwendung von Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes streitig oder ungewiß, so sind außer den nach Satz 1 Antragsberechtigten auch je ein Zehntel der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der wahlberechtigten leitenden Angestellten im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes antragsberechtigt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn streitig ist, ob der Abschlußprüfer das nach § 3 oder § 16 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes maßgebliche Umsatzverhältnis richtig ermittelt hat.
(4) Entspricht die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nicht der gerichtlichen Entscheidung, so ist der neue Aufsichtsrat nach den in der Entscheidung angegebenen gesetzlichen Vorschriften zusammenzusetzen. § 97 Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Frist von sechs Monaten mit dem Eintritt der Rechtskraft beginnt.
Rechtsprechung zu § 98 AktG
56 Entscheidungen zu § 98 AktG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 16.04.2008 - 7 ABR 6/07
Aufsichtsratswahl - Statusverfahren
- OLG Frankfurt, 21.04.2008 - 20 W 8/07
Unternehmensmitbestimmung: Pflicht eines einer Konzernmutter nachgeordneten ...
- OLG Düsseldorf, 27.07.2011 - 26 W 7/10
Mitbestimmungsrecht in Alt-AG mit weniger als 500 Mitarbeitern bei Eintragung vor ...
- OLG Frankfurt, 02.11.2010 - 20 W 362/10
Arbeitnehmermitbestimmung: Durchführung eines Statusverfahrens bei Freiwerden von ...
- LAG Hessen, 29.07.2010 - 9 TaBVGa 116/10
Aufsichtsratswahl - Statusverfahren
- OLG München, 19.11.2008 - 31 Wx 99/07
Konzernmitbestimmung: Anforderungen an eine mitbestimmungsrechtliche Zurechnung ...
- OLG Düsseldorf, 10.10.1995 - 19 W 5/95
- LAG Hamburg, 03.12.2007 - 8 TaBV 1/07
Wirksamkeit einer Wahl von Arbeitnehmervertretern zum Aufsichtsrat
- OLG Frankfurt, 08.04.2009 - 20 W 106/09
Statusverfahren betreffend den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft: ...
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Querverweise
- AktG
- Aktiengesellschaft
- Gründung der Gesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Nichtigkeit bestimmter Hauptversammlungsbeschlüsse
- § 250 (Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern)
- Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG)
- Geltungsbereich
- § 1 (Erfasste Unternehmen)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 71
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 35 (Aufsichtsrat)