nächste Vorschrift § 1
Grundsatz

(1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

Rechtsprechung zu § 1 AnfG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1 AnfG

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