(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.
(2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden:
| 1. | wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen; | |
| 2. | wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138 der Insolvenzordnung), es sei denn, daß ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen; | |
| 3. | wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist. |
(3) Zur Erstreckung der Fristen nach § 7 Abs. 2 genügt die schriftliche Mitteilung an den Rechtsnachfolger, gegen den die Anfechtung erfolgen soll.
Rechtsprechung zu § 15 AnfG
16 Entscheidungen zu § 15 AnfG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 30.03.2010 - VII R 22/09
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- FG München, 27.05.2009 - 4 K 4193/05
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- FG München, 27.05.2009 - 4 K 4193/05
- OLG Hamm, 28.09.2000 - 27 U 176/99
Wechsel des Anfechtungsgrundes - Klageänderung - vormerkungsgesichertes Wohnrecht ...
- BGH, 15.11.2012 - IX ZR 173/09
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- BGH, 03.05.2007 - IX ZR 16/06
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- LG Köln, 10.09.2008 - 2 O 204/08
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