(1) Ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig, so wird es unterbrochen. Es kann vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Der Insolvenzverwalter kann den Klageantrag nach Maßgabe der §§ 143, 144 und 146 der Insolvenzordnung erweitern.
(3) Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so kann dieser hinsichtlich der Kosten von jeder Partei aufgenommen werden. Durch die Ablehnung der Aufnahme wird das Recht des Insolvenzverwalters, nach den Vorschriften der Insolvenzordnung den Anfechtungsanspruch geltend zu machen, nicht ausgeschlossen.
Rechtsprechung zu § 17 AnfG
34 Entscheidungen zu § 17 AnfG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 21.10.2004 - IX ZB 205/03
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- OLG Dresden, 23.04.2012 - 8 U 78/12
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- BGH, 14.11.2002 - IX ZR 236/99
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- OLG Hamm, 20.01.2005 - 27 U 162/04
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- FG Münster, 28.02.2013 - 6 V 3617/12
- BGH, 03.12.2009 - IX ZR 29/08
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- KG, 28.09.2009 - 14 U 74/08
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- BFH, 30.08.2010 - VII B 83/10
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- FG Thüringen, 17.03.2010 - 3 V 930/09
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