§ 3
Vorsätzliche Benachteiligung

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

Rechtsprechung zu § 3 AnfG

521 Entscheidungen zu § 3 AnfG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 521 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Restrukturierungs- und Insolvenzrecht
Freshfields Bruckhaus Deringer
Hamburg, Frankfurt, Köln
27.09.2012
München
27.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Insolvenzrecht

Literatur im Internet zu § 3 AnfG

Querverweise

Auf § 3 AnfG verweisen folgende Vorschriften:
    AnfG
      § 7 (Berechnung der Fristen)
      § 18 (Beendigung des Insolvenzverfahrens)
    Abgabenordnung (AO)
      Durchführung der Besteuerung
        Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
          Haftung
            § 191 (Haftungsbescheide, Duldungsbescheide)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht