(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
Rechtsprechung zu § 3 AnfG
521 Entscheidungen zu § 3 AnfG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 09.05.2006 - VII R 15/05
Frist für Erlass eines Ergänzungsbescheids nach § 278 Abs. 2 AO 1977 - ...
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 19.01.2005 - 4 K 5620/03
Ergänzungsbescheid, Vollstreckungsbeschränkung
- FG Köln, 19.01.2005 - 4 K 5620/03
- BFH, 18.12.2001 - VII R 56/99
Vollstreckungsmaßnahmen bei Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten sind nicht ...
- BFH, 30.09.2010 - VII B 61/10
Duldungsbescheid bei Übertragung einer Miteigentumshälfte durch den Ehegatten - ...
- BFH, 10.06.2008 - VII B 117/07
- BGH, 13.07.2006 - IX ZR 90/04
Inkongruenz bei Abtretung von Ansprüchen zur Absicherung noch zu verdienender ...
- BGH, 06.07.2006 - IX ZR 91/04
Anfechtbarkeit der Nichtgeltendmachung von Ansprüchen zur Wahrung des ...
- BFH, 30.03.2010 - VII R 22/09
Anfechtbarkeit der Bestellung von Dienstbarkeiten am eigenen Grundstück
Zum selben Verfahren:
- FG München, 27.05.2009 - 4 K 4193/05
Duldungsbescheid: Anfechtung der Bestellung eines unentgeltlichen ...
- FG München, 27.05.2009 - 4 K 4193/05
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Querverweise
- Abgabenordnung (AO)
- Durchführung der Besteuerung
- Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
- Haftung
- § 191 (Haftungsbescheide, Duldungsbescheide)