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Unentgeltliche Leistung

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

Rechtsprechung zu § 4 AnfG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 4 AnfG

Querverweise

Auf § 4 AnfG verweisen folgende Vorschriften:
    AnfG
      § 7 (Berechnung der Fristen)
      § 18 (Beendigung des Insolvenzverfahrens)

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