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Rechtshandlungen des Erben

Hat der Erbe aus dem Nachlaß Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder Auflagen erfüllt, so kann ein Nachlaßgläubiger, der im Insolvenzverfahren über den Nachlaß dem Empfänger der Leistung im Rang vorgehen oder gleichstehen würde, die Leistung in gleicher Weise anfechten wie eine unentgeltliche Leistung des Erben.

Literatur im Internet zu § 5 AnfG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 5 AnfG:
    Insolvenzordnung (InsO)
      Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
        Nachlaßinsolvenzverfahren
          § 322 (Anfechtbare Rechtshandlungen des Erben)
          § 327 (Nachrangige Verbindlichkeiten)

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