Anfechtungsgesetz

Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/AnfG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ AnfG (https://dejure.org/gesetze/AnfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ AnfG
__paste_bez____paste_norm__ Anfechtungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/AnfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Anfechtungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 5
Rechtshandlungen des Erben

Hat der Erbe aus dem Nachlaß Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder Auflagen erfüllt, so kann ein Nachlaßgläubiger, der im Insolvenzverfahren über den Nachlaß dem Empfänger der Leistung im Rang vorgehen oder gleichstehen würde, die Leistung in gleicher Weise anfechten wie eine unentgeltliche Leistung des Erben.

Rechtsprechung zu § 5 AnfG

33 Entscheidungen zu § 5 AnfG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 33 Entscheidungen

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 5 AnfG:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
        Nachlaßinsolvenzverfahren
          § 322 (Anfechtbare Rechtshandlungen des Erben)
          § 327 (Nachrangige Verbindlichkeiten)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht