Arbeitsgerichtsgesetz
4. Teil - Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten (§§ 101 - 110) |
(1) 1Das Schiedsgericht muß aus einer gleichen Zahl von Arbeitnehmern und von Arbeitgebern bestehen; außerdem können ihm Unparteiische angehören. 2Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen, dürfen ihm nicht angehören.
(2) Mitglieder des Schiedsgerichts können unter denselben Voraussetzungen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen.
(3) 1Über die Ablehnung beschließt die Kammer des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre. 2Vor dem Beschluß sind die Streitparteien und das abgelehnte Mitglied des Schiedsgerichts zu hören. 3Der Vorsitzende des Arbeitsgerichts entscheidet, ob sie mündlich oder schriftlich zu hören sind. 4Die mündliche Anhörung erfolgt vor der Kammer. 5Gegen den Beschluß findet kein Rechtsmittel statt.
Rechtsprechung zu § 103 ArbGG
9 Entscheidungen zu § 103 ArbGG in unserer Datenbank:
- BGH, 11.10.2017 - I ZB 12/17
Bildung des Schiedsgerichts: Ausschluss der Mitglieder des Vertretungsorgans der ...
- LAG Köln, 23.01.1997 - 6 TaBV 48/96
Einigungsstelle: Besorgnis der Befangenheit bezüglich des Vorsitzendem
- BAG, 17.11.2010 - 7 ABR 100/09
Ablehnung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle wegen Befangenheit - ...
- LAG Düsseldorf, 30.10.2007 - 3 Sa 1388/07
Wirksamkeit einer einzelvertraglich vereinbarten Schiedsklausel
- BAG, 27.05.1970 - 5 AZR 425/69
Aufhebungsverfahren - Vorschriftsmäßige Besetzung des Schiedsgerichts - ...
- BAG, 04.10.1974 - 5 AZR 550/73
Gerichtsstandsvereinbarung - Ausländischer Arbeitgeber - Anwendungdeutschen ...
- ArbG Frankfurt/Main, 02.12.2004 - 21 Ca 9222/03
- LAG Köln, 11.07.2001 - 8 TaBV 4/01
Befangenheit, Vorsitzender Einigungsstelle, Antragsbefugnis, Beendigung des ...
- ArbG Dortmund, 19.05.1998 - 6 Ca 1111/98
Rechtsschutz eines Spitzenfußballers gegen Nichtaufnahme in die DFB-Transferliste
Querverweise
Auf § 103 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Ausschluß der Arbeitsgerichtsbarkeit)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Kostenfreiheit)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Angelegenheit
- § 16 (Dieselbe Angelegenheit)