Arbeitsgerichtsgesetz

   4. Teil - Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten (§§ 101 - 110)   
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Verfahren vor dem Schiedsgericht

Das Verfahren vor dem Schiedsgericht regelt sich nach den §§ 105 bis 110 und dem Schiedsvertrag, im übrigen nach dem freien Ermessen des Schiedsgerichts.

Literatur im Internet zu § 104 ArbGG

Querverweise

Auf § 104 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
    ArbGG
      Allgemeine Vorschriften
        § 4 (Ausschluß der Arbeitsgerichtsbarkeit)

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