Arbeitsgerichtsgesetz

   4. Teil - Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten (§§ 101 - 110)   

§ 107
Vergleich

Ein vor dem Schiedsgericht geschlossener Vergleich ist unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Streitparteien und den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterschreiben.

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Literatur im Internet zu § 107 ArbGG

Querverweise

Auf § 107 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
    ArbGG
      Allgemeine Vorschriften
        § 4 (Ausschluß der Arbeitsgerichtsbarkeit)
     
      Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten
        § 104 (Verfahren vor dem Schiedsgericht)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 111 (Änderung von Vorschriften)
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