Arbeitsgerichtsgesetz

   4. Teil - Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten (§§ 101 - 110)   
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Textdarstellung

  

§ 109
Zwangsvollstreckung

(1) 1Die Zwangsvollstreckung findet aus dem Schiedsspruch oder aus einem vor dem Schiedsgericht geschlossenen Vergleich nur statt, wenn der Schiedsspruch oder der Vergleich von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre, für vollstreckbar erklärt worden ist. 2Der Vorsitzende hat vor der Erklärung den Gegner zu hören. 3Wird nachgewiesen, daß auf Aufhebung des Schiedsspruchs geklagt ist, so ist die Entscheidung bis zur Erledigung dieses Rechtsstreits auszusetzen.

(2) 1Die Entscheidung des Vorsitzenden ist endgültig. 2Sie ist den Parteien zuzustellen.

Rechtsprechung zu § 109 ArbGG

6 Entscheidungen zu § 109 ArbGG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 109 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:

    Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 4 (Ausschluß der Arbeitsgerichtsbarkeit)
     
      Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten
        § 104 (Verfahren vor dem Schiedsgericht)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 111 (Änderung von Vorschriften)
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