Arbeitsgerichtsgesetz
| 4. Teil - Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten (§§ 101 - 110) |
(1) Die Zwangsvollstreckung findet aus dem Schiedsspruch oder aus einem vor dem Schiedsgericht geschlossenen Vergleich nur statt, wenn der Schiedsspruch oder der Vergleich von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre, für vollstreckbar erklärt worden ist. Der Vorsitzende hat vor der Erklärung den Gegner zu hören. Wird nachgewiesen, daß auf Aufhebung des Schiedsspruchs geklagt ist, so ist die Entscheidung bis zur Erledigung dieses Rechtsstreits auszusetzen.
(2) Die Entscheidung des Vorsitzenden ist endgültig. Sie ist den Parteien zuzustellen.
Literatur im Internet zu § 109 ArbGG
Querverweise
Auf § 109 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
- ArbGG
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Ausschluß der Arbeitsgerichtsbarkeit)
- Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten
- § 104 (Verfahren vor dem Schiedsgericht)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 111 (Änderung von Vorschriften)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Kostenfreiheit)
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