Arbeitsgerichtsgesetz
4. Teil - Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten (§§ 101 - 110) |
(1) 1Die Zwangsvollstreckung findet aus dem Schiedsspruch oder aus einem vor dem Schiedsgericht geschlossenen Vergleich nur statt, wenn der Schiedsspruch oder der Vergleich von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre, für vollstreckbar erklärt worden ist. 2Der Vorsitzende hat vor der Erklärung den Gegner zu hören. 3Wird nachgewiesen, daß auf Aufhebung des Schiedsspruchs geklagt ist, so ist die Entscheidung bis zur Erledigung dieses Rechtsstreits auszusetzen.
(2) 1Die Entscheidung des Vorsitzenden ist endgültig. 2Sie ist den Parteien zuzustellen.
Rechtsprechung zu § 109 ArbGG
6 Entscheidungen zu § 109 ArbGG in unserer Datenbank:
- LAG Bremen, 18.07.2003 - AR 4/03
Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches im arbeitsgerichtlichen Verfahren ...
- BAG, 04.10.1974 - 5 AZR 550/73
Gerichtsstandsvereinbarung - Ausländischer Arbeitgeber - Anwendungdeutschen ...
- LAG Hessen, 15.05.1987 - 4 TaBV 207/86
Aussetzung eines auf Durchführung eines Sozialplanes gerichteten ...
- LAG Sachsen, 02.09.1998 - 2 Sa 906/98
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung; Anspruch auf Unterlassung der ...
- BAG, 15.02.2012 - 7 AZR 626/10
Aufhebungsklage - Rüge der Verletzung tarifvertraglicher Vorschriften zum ...
- OLG Frankfurt, 17.11.2008 - 26 Sch 19/08
Querverweise
Auf § 109 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Ausschluß der Arbeitsgerichtsbarkeit)
- Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten
- § 104 (Verfahren vor dem Schiedsgericht)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 111 (Änderung von Vorschriften)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Kostenfreiheit)