Arbeitsgerichtsgesetz
| 5. Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 111 - 122) |
(1) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften andere Gerichte, Behörden oder Stellen zur Entscheidung oder Beilegung von Arbeitssachen zuständig sind, treten an ihre Stelle die Arbeitsgerichte. Dies gilt nicht für Seemannsämter, soweit sie zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen zuständig sind.
(2) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis können im Bereich des Handwerks die Handwerksinnungen, im übrigen die zuständigen Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes Ausschüsse bilden, denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören müssen. Der Ausschuß hat die Parteien mündlich zu hören. Wird der von ihm gefällte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, so kann binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. § 9 Abs. 5 gilt entsprechend. Der Klage muß in allen Fällen die Verhandlung vor dem Ausschuß vorangegangen sein. Aus Vergleichen, die vor dem Ausschuß geschlossen sind, und aus Sprüchen des Ausschusses, die von beiden Seiten anerkannt sind, findet die Zwangsvollstreckung statt. Die §§ 107 und 109 gelten entsprechend.
Rechtsprechung zu § 111 ArbGG
85 Entscheidungen zu § 111 ArbGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- BAG, 13.04.1989 - 2 AZR 441/88
Berufsausbildungsverhältnis - Klagefrist nach § 4 KSchG
- LAG Nürnberg, 02.09.2009 - 4 Ta 85/09
Fehlende Erfolgsaussichten, Schlichtungsstelle gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG
- LAG Rheinland-Pfalz, 04.08.2011 - 8 Ta 137/11
Fehlende Erfolgsaussicht für unzulässige Kündigungsschutzklage einer ...
- BAG, 05.07.1990 - 2 AZR 53/90
Berufsausbildungsverhältnis Klagefrist nach § 4 KSchG
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 05.01.1990 - 1 Sa 23/89
Berufsausbildungsverhältnis - Klagefrist nach § 4 KSchG
- LAG Baden-Württemberg, 05.01.1990 - 1 Sa 23/89
- LAG Brandenburg, 10.10.1997 - 5 Sa 367/97
Kündigungsschutzverfahren: Klagefrist im Berufsausbildungsverhältnis
Zum selben Verfahren:
- BAG, 26.01.1999 - 2 AZR 134/98
Berufsausbildungsverhältnis, Klagefrist
- BAG, 26.01.1999 - 2 AZR 134/98
- LAG Schleswig-Holstein, 20.01.2009 - 1 Ta 206/08
Prozesskostenhilfe, Versagung, keine hinreichenden Erfolgsaussichten, ...
- LAG Hessen, 14.06.1989 - 10 Sa 1678/88
Beginn der Klagefrist nach schriftlicher Belehrung
- LAG Köln, 10.03.2006 - 3 Ta 47/06
Nachträgliche Zulassung, Auszubildender, Schlichtungsausschuss Abhilfe
- BAG, 29.11.1984 - 2 AZR 354/83
Keine Auflösung des Berufsausbildungsverhältnisses durch Urteil
- BAG, 18.09.1975 - 2 AZR 602/74
Arbeitsverhältnis: Streit um die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung ...
- LAG Düsseldorf, 15.08.1997 - 9 Sa 532/97
Arbeitsgerichtsverfahren: Klagefrist nach unzureichender Rechtsmittelbelehrung im ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 30.09.1998 - 5 AZR 690/97
Angemessene Ausbildungsvergütung; ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung
- BAG, 30.09.1998 - 5 AZR 690/97
- LAG Sachsen, 09.06.2009 - 4 Ta 99/09
Versagung der Prozesskostenhilfe für unzulässige Kündigungsschutzklage einer ...
- LAG Berlin, 30.06.2003 - 6 Ta 1276/03
Ausbildungsstreitigkeiten; Vertreterverschulden
- LAG Düsseldorf, 01.03.1990 - 14 Ta 371/89
Prozesskostenhilfe: Verfahren vor Schlichtungsausschuss
- BAG, 13.04.1989 - 2 AZR 609/88
Arbeitsgerichtsverfahren: Schlichtungsverhandlung nach BbiG als ...
- BAG, 19.02.2008 - 9 AZR 1091/06
Ausbildungsvergütung - Angemessenheit - Krankenpflege
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.08.2011 - 5 Sa 3/11
Keine Klagefrist für die Kündigungsschutzklage im Berufsausbildungsverhältnis bei ...
Literatur im Internet zu § 111 ArbGG
Querverweise
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Angelegenheit
- § 17 (Verschiedene Angelegenheiten)
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