Arbeitsgerichtsgesetz
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 13a) |
Die Justizverwaltungskostenordnung und die Justizbeitreibungsordnung gelten entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden. Bei Einziehung der Gerichts- und Verwaltungskosten leisten die Vollstreckungsbehörden der Justizverwaltung oder die sonst nach Landesrecht zuständigen Stellen den Gerichten für Arbeitssachen Amtshilfe, soweit sie diese Aufgaben nicht als eigene wahrnehmen. Vollstreckungsbehörde ist für die Ansprüche, die beim Bundesarbeitsgericht entstehen, die Justizbeitreibungsstelle des Bundesarbeitsgerichts.
Rechtsprechung zu § 12 ArbGG
Rechtsprechungsübersichten:
- 21 Entscheidungen zu § 12 ArbGG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 12 ArbGG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 12 ArbGG:
- Justizverwaltungskostenordnung (JVKostO)
- §§ 1 ff (zu § 12 VI 1)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Vorschuss und Vorauszahlung
- § 11 (Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz)
- Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO)
- §§ 1 ff (zu § 12 VI 1)
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