Arbeitsgerichtsgesetz
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 13a) |
Die Justizverwaltungskostenordnung und die Justizbeitreibungsordnung gelten entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden. Bei Einziehung der Gerichts- und Verwaltungskosten leisten die Vollstreckungsbehörden der Justizverwaltung oder die sonst nach Landesrecht zuständigen Stellen den Gerichten für Arbeitssachen Amtshilfe, soweit sie diese Aufgaben nicht als eigene wahrnehmen. Vollstreckungsbehörde ist für die Ansprüche, die beim Bundesarbeitsgericht entstehen, die Justizbeitreibungsstelle des Bundesarbeitsgerichts.
Rechtsprechung zu § 12 ArbGG
1.803 Entscheidungen zu § 12 ArbGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 30.11.1984 - 2 AZN 572/82
Kündigung: Streitwert - Vierteljahresentgelt als Höchstgrenze
- LAG Nürnberg, 22.10.1984 - 4 Ta 23/83
Streitwert: Kündigung - "Arbeitsentgelt" i.S. von § 12 Abs. 7 ArbGG - ...
- LAG Nürnberg, 27.11.2003 - 9 Ta 190/03
Streitwert bei Kündigungsschutz; allgemeiner Feststellungsantrag und Antrag auf ...
- LAG Berlin, 30.01.2004 - 17 Ta 6147/03
Zur Berechnung des Arbeitsentgelts i.S.d. § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG
- LAG Nürnberg, 12.09.2003 - 9 Ta 127/03
Streitwert einer beantragten einstweiligen Verfügung zur Reduzierung der ...
- LAG Nürnberg, 01.08.2003 - 6 Ta 98/03
Streitwertfestsetzung bei Vergleich; Notwendigkeit zur abschnittsweisen ...
- LAG Hamburg, 04.08.1992 - 2 Ta 6/92
Beschlussverfahren: Gegenstandswert - Begriff des nichtvermögensrechtlichen ...
- LAG Bremen, 05.05.1987 - 4 Ta 8/87
Streitwert: Änderungskündigung - 36fache Monatsdifferenz
- LAG Hessen, 12.08.1999 - 15 Ta 137/99
Streitwert: Kündigung - "Arbeitsentgelt" i.S. von § 12 Abs. 7 ArbGG - 13. ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 24.03.1986 - 1 Ta 55/86
Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Höchstgrenze - Kriterien für die ...
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Querverweise
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Vorschuss und Vorauszahlung
- § 11 (Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz)
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