Arbeitsgerichtsgesetz

   1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 13a)   
§ 12
Kosten

Die Justizverwaltungskostenordnung und die Justizbeitreibungsordnung gelten entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden. Bei Einziehung der Gerichts- und Verwaltungskosten leisten die Vollstreckungsbehörden der Justizverwaltung oder die sonst nach Landesrecht zuständigen Stellen den Gerichten für Arbeitssachen Amtshilfe, soweit sie diese Aufgaben nicht als eigene wahrnehmen. Vollstreckungsbehörde ist für die Ansprüche, die beim Bundesarbeitsgericht entstehen, die Justizbeitreibungsstelle des Bundesarbeitsgerichts.

Rechtsprechung zu § 12 ArbGG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 12 ArbGG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 12 ArbGG:
    Justizverwaltungskostenordnung (JVKostO)
      §§ 1 ff (zu § 12 VI 1)
    Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO)
      §§ 1 ff (zu § 12 VI 1)

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