Arbeitsgerichtsgesetz
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 13a) |
(1) Die Arbeitsgerichte leisten den Gerichten für Arbeitssachen Rechtshilfe. Ist die Amtshandlung außerhalb des Sitzes eines Arbeitsgerichts vorzunehmen, so leistet das Amtsgericht Rechtshilfe.
(2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Rechtshilfe und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz über verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen finden entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 13 ArbGG
7 Entscheidungen zu § 13 ArbGG in unserer Datenbank:
- BAG, 16.01.1991 - 4 AS 7/90
Durchführung von Rechtshilfeersuchen
- LAG Schleswig-Holstein, 06.06.1995 - AR 42/92
- BAG, 26.10.1999 - 10 AS 5/99
Arbeit & Soziales - Ablehnung von Rechtshilfe da Beweisaufnahme unzulässig?
- BAG, 23.06.1992 - 9 AZR 308/91
Sachliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen
- BAG, 23.01.2001 - 10 AS 1/01
Zulässigkeit eines Rechtshilfeersuchens
- VGH Bayern, 31.07.1996 - 17 P 96.1403
- BAG, 07.07.1954 - 1 ABR 3/54
Arbeitsgerichtsverfahren: Entscheidung über die Rechtsbeschwrde
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Literatur im Internet zu § 13 ArbGG
- § 13 ArbGG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 13 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
- ArbGG
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 58 (Beweisaufnahme)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
- Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel
- § 1079 (Zuständigkeit)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Rechtshilfe
- §§ 156 ff (zu § 13 II)
- Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
- Verfahrensüberschreitende Mitteilungen von Amts wegen
- §§ 12 ff (zu § 13 II)
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