Arbeitsgerichtsgesetz

   1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 13a)   
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Textdarstellung

  

§ 13a
Internationale Verfahren

Die Vorschriften des Buches 11 der Zivilprozessordnung über die justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union finden in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung vom 30.10.2008 (BGBl. I S. 2122), in Kraft getreten am 12.12.2008 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
12.12.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung30.10.2008BGBl. I S. 2122
21.10.2005Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 über einen Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz)18.08.2005BGBl. I S. 2477

Rechtsprechung zu § 13a ArbGG

4 Entscheidungen zu § 13a ArbGG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 13a ArbGG:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
        Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784
          §§ 1067 ff. (Zustellung durch Auslandsvertretungen)
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