Arbeitsgerichtsgesetz

   1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 13a)   
§ 13a
Internationale Verfahren

Die Vorschriften des Buches 11 der Zivilprozessordnung über die justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union finden in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Rechtsprechung zu § 13a ArbGG

Literatur im Internet zu § 13a ArbGG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 13a ArbGG:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
        Zustellung nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007
          §§ 1067 ff (Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 13a ArbGG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht