Arbeitsgerichtsgesetz
| 2. Teil - Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen (§§ 14 - 45) |
| 1. Abschnitt - Arbeitsgerichte (§§ 14 - 32) |
(1) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die zuständige oberste Landesbehörde. Vor Erlaß allgemeiner Anordnungen, die die Verwaltung und Dienstaufsicht betreffen, soweit sie nicht rein technischer Art sind, sind die in § 14 Abs. 5 genannten Verbände zu hören.
(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts oder dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts oder, wenn mehrere Vorsitzende vorhanden sind, einem von ihnen übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
Rechtsprechung zu § 15 ArbGG
11 Entscheidungen zu § 15 ArbGG in unserer Datenbank:
- LAG Rheinland-Pfalz, 17.06.2009 - 8 Sa 639/08
Entschädigungsklage wegen Altersdiskriminierung; Darlegungs- und Beweislast des ...
- BVerfG, 22.10.1974 - 2 BvR 147/70
Richterliche Unabhängigkeit und Dienstaufsicht im Bereich der ...
- BVerwG, 04.11.1960 - VI C 163.58
- BAG, 22.07.2010 - 8 AZR 1012/08
Beförderung - geschlechtsbezogene Benachteiligung
- LAG Hessen, 28.08.2009 - 3 Sa 1636/08
Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund Behinderung - keine Einladung zum ...
- LAG Hessen, 28.08.2009 - 3 Sa 340/08
Benachteiligung wegen Behinderung - keine Einladung zum Vorstellungsgespräch - ...
- LAG Hamm, 26.02.2009 - 17 Sa 923/08
Befristete Einstellung von Aushilfskräften aus Haushaltsmitteln; unbegründete ...
- LAG Hessen, 28.08.2009 - 3 Sa 2136/08
Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund Behinderung - keine Einladung zum ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 28.08.2009 - 3 Sa 1742/08
Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund Behinderung - keine Einladung zum ...
- LAG Hessen, 28.08.2009 - 3 Sa 1742/08
- ArbG Cottbus, 11.04.2008 - 5 Ca 1859/07
- ArbG Duisburg, 24.04.2008 - 2 Ga 5/08
Einstellung - Lehramt - Vertrauensschutz - Mangelfacherlass
Literatur im Internet zu § 15 ArbGG
Querverweise
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