Arbeitsgerichtsgesetz

   2. Teil - Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen (§§ 14 - 45)   
   1. Abschnitt - Arbeitsgerichte (§§ 14 - 32)   
§ 20
Berufung der ehrenamtlichen Richter

(1) Die ehrenamtlichen Richter werden von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von der von der Landesregierung durch Rechtsverordnung beauftragten Stelle auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(2) Die ehrenamtlichen Richter sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die der zuständigen Stelle von den im Land bestehenden Gewerkschaften, selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von den in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Körperschaften oder deren Arbeitgebervereinigungen eingereicht werden.

Rechtsprechung zu § 20 ArbGG

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Literatur im Internet zu § 20 ArbGG

Querverweise

Auf § 20 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
    ArbGG
      Allgemeine Vorschriften
        § 1 (Gerichte für Arbeitssachen)
     
      Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen
        Arbeitsgerichte
          § 21 (Voraussetzungen für die Berufung als ehrenamtlicher Richter)
          § 24 (Ablehnung und Niederlegung des ehrenamtlichen Richteramtes)
          § 27 (Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter)
        Landesarbeitsgerichte
          § 37 (Ehrenamtliche Richter)
Redaktionelle Querverweise zu § 20 ArbGG:
    ArbGG
      Allgemeine Vorschriften
        § 11 V 2 (Prozessvertretung) (zu §§ 20 ff)
     
      Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
        Urteilsverfahren
          Berufungsverfahren
            § 65 (Beschränkung der Berufung) (zu §§ 20 ff)
          Wiederaufnahme des Verfahrens
            § 79 S. 2 (zu §§ 20 ff)

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