Arbeitsgerichtsgesetz
| 2. Teil - Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen (§§ 14 - 45) |
| 1. Abschnitt - Arbeitsgerichte (§§ 14 - 32) |
(1) Die ehrenamtlichen Richter werden von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von der von der Landesregierung durch Rechtsverordnung beauftragten Stelle auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(2) Die ehrenamtlichen Richter sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die der zuständigen Stelle von den im Land bestehenden Gewerkschaften, selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von den in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Körperschaften oder deren Arbeitgebervereinigungen eingereicht werden.
Rechtsprechung zu § 20 ArbGG
16 Entscheidungen zu § 20 ArbGG in unserer Datenbank:
- LAG München, 02.02.2011 - 11 Sa 343/08
Nichtigkeitsklage
- BAG, 19.08.2004 - 1 AS 6/03
Amtsentbindungsverfahren - Wechsel eines ehrenamtlichen Richters beim ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 08.06.2004 - 1 AS 6/03
Wechsel eines ehrenamtlichen Richters beim Bundesarbeitsgericht von der ...
- BAG, 08.06.2004 - 1 AS 6/03
- BAG, 06.08.1997 - 4 AZR 789/95
Ablehnung eines ehrenamtlichen Richters
- BVerwG, 14.12.1962 - VII P 5.62
- LSG Hessen, 29.07.1985 - L 3 U 1020/83
- BVerwG, 26.10.1962 - VII P 1.62
- BAG, 17.03.2010 - 5 AZN 1042/09
Nichtzulassungsbeschwerde - vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - ...
- LAG Baden-Württemberg, 11.01.2008 - 1 SHa 47/07
Amtsenthebung eines Ehrenamtlichen Richters wegen Teilnahme an ...
- BAG, 16.05.2002 - 8 AZR 412/01
Besetzung des Berufungsgerichts
- BVerfG, 11.04.2000 - 1 BvL 2/00
Zulässigkeit des Kündigungsschutzes für ehrenamtliche Richter im Hinblick auf die ...
- LAG Sachsen, 14.01.1998 - 4 Sa 854/97
Tarifliche Entgeltfortzahlungsregelung
- BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83
Arbeitnehmerkammern Bremen
- BAG, 25.08.1982 - 4 AZR 1147/79
Lohnfortzahlung bei Schulung ehrenamtlicher Richter
- BVerfG, 06.05.1964 - 1 BvR 79/62
Hausgehilfinnenverband
- BAG, 06.07.1956 - 1 AZB 18/55
Tarifvertragsrecht: Begriff der Gewerkschaft
Literatur im Internet zu § 20 ArbGG
- § 20 ArbGG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Ehrenamtlicher Richter - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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