Arbeitsgerichtsgesetz
| 2. Teil - Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen (§§ 14 - 45) |
| 1. Abschnitt - Arbeitsgerichte (§§ 14 - 32) |
(1) Als ehrenamtliche Richter sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu berufen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und im Bezirk des Arbeitsgerichts tätig sind oder wohnen.
(2) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters ist ausgeschlossen,
| 1. | wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist; | |
| 2. | wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann; | |
| 3. | wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt. |
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht als ehrenamtliche Richter berufen werden.
(3) Beamte und Angestellte eines Gerichts für Arbeitssachen dürfen nicht als ehrenamtliche Richter berufen werden.
(4) Das Amt des ehrenamtlichen Richters, der zum ehrenamtlichen Richter in einem höheren Rechtszug berufen wird, endet mit Beginn der Amtszeit im höheren Rechtszug. Niemand darf gleichzeitig ehrenamtlicher Richter der Arbeitnehmerseite und der Arbeitgeberseite sein oder als ehrenamtlicher Richter bei mehr als einem Gericht für Arbeitssachen berufen werden.
(5) Wird das Fehlen einer Voraussetzung für die Berufung nachträglich bekannt oder fällt eine Voraussetzung nachträglich fort, so ist der ehrenamtliche Richter auf Antrag der zuständigen Stelle (§ 20) oder auf eigenen Antrag von seinem Amt zu entbinden. Über den Antrag entscheidet die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer des Landesarbeitsgerichts. Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die nach Satz 2 zuständige Kammer kann anordnen, daß der ehrenamtliche Richter bis zu der Entscheidung über die Entbindung vom Amt nicht heranzuziehen ist.
(6) Verliert der ehrenamtliche Richter seine Eigenschaft als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber wegen Erreichens der Altersgrenze, findet Absatz 5 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Entbindung vom Amt nur auf Antrag des ehrenamtlichen Richters zulässig ist.
Rechtsprechung zu § 21 ArbGG
17 Entscheidungen zu § 21 ArbGG in unserer Datenbank:
- LAG Hamm, 26.11.1992 - 8 AR 26/92
Amtsenthebung eines ehrenamtlichen Richters
- LAG Berlin-Brandenburg, 23.04.2010 - 6 SHa-EhRi 7006/10
Ehrenamtliche Richtertätigkeit auf Arbeitnehmerseite bei Übernahme von ...
- LAG Hamm, 13.06.1991 - 8 AR 17/91
Ausscheiden eines ehrenamtlichen Arbeitsrichters bei Verlassen des LAG-Bezirks
- LAG Hamm, 13.06.1991 - 8 AR 8/91
Angehörige des öffentlichen Dienstes als ehrenamtliche Richter aus ...
- BAG, 19.08.2004 - 1 AS 6/03
Amtsentbindungsverfahren - Wechsel eines ehrenamtlichen Richters beim ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 08.06.2004 - 1 AS 6/03
Wechsel eines ehrenamtlichen Richters beim Bundesarbeitsgericht von der ...
- BAG, 08.06.2004 - 1 AS 6/03
- BAG, 21.09.1999 - 1 AS 6/99
Ehrenamtlicher Richter am Bundesarbeitsgericht - Wechsel von Arbeitnehmer- auf ...
- LAG Baden-Württemberg, 11.01.2008 - 1 SHa 47/07
Amtsenthebung eines Ehrenamtlichen Richters wegen Teilnahme an ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 06.05.2008 - 2 BvR 337/08
Auch ehrenamtliche Richter unterliegen der Pflicht zur Verfassungstreue
- BVerfG, 06.05.2008 - 2 BvR 337/08
- LAG Bremen, 22.09.1995 - AR 26/95
Keine Legitimation für Jurastudentin als ehrenamtliche Arbeitsrichterin
- OVG Berlin, 12.05.2003 - 4 E 11.03
- LAG Bremen, 06.01.1995 - AR 27/94
- LAG München, 08.02.2010 - 1 SHa 4/10
Gerichtsstand des Arbeitsortes
- BSG, 18.08.1992 - 1 S 8/92
- OVG Berlin, 10.04.2003 - 4 E 9.03
- LSG Hessen, 29.07.1985 - L 3 U 1020/83
- BAG, 25.08.1982 - 4 AZR 1147/79
Lohnfortzahlung bei Schulung ehrenamtlicher Richter
Literatur im Internet zu § 21 ArbGG
Querverweise
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