Arbeitsgerichtsgesetz
| 2. Teil - Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen (§§ 14 - 45) |
| 1. Abschnitt - Arbeitsgerichte (§§ 14 - 32) |
(1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters kann ablehnen oder niederlegen,
| 1. | wer die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat; | |
| 2. | wer aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben; | |
| 3. | wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, daß ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann; | |
| 4. | wer in den zehn der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht für Arbeitssachen tätig gewesen ist; | |
| 5. | wer glaubhaft macht, daß ihm wichtige Gründe, insbesondere die Fürsorge für seine Familie, die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren. |
(2) Über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung entscheidet die zuständige Stelle (§ 20). Die Entscheidung ist endgültig.
Rechtsprechung zu § 24 ArbGG
4 Entscheidungen zu § 24 ArbGG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 45.09
Arbeitszeit; Arbeitszeitkonto; Kernarbeitszeit; Regelarbeitszeit; Gleitzeit; ...
- LAG Baden-Württemberg, 11.01.2008 - 1 SHa 47/07
Amtsenthebung eines Ehrenamtlichen Richters wegen Teilnahme an ...
- LAG Bremen, 24.01.2002 - 3 Sa 16/02
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 09.09.1996 - 5 Sa 324/95
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Querverweise
Auf § 24 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 24 ArbGG:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Renten
- Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- Renten wegen Alters
- § 35 S. 2 (Regelaltersrente) (zu § 24 I Nr. 1)
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für Sonderfälle
- Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
- § 235 I 2 (Regelaltersrente) (zu § 24 I Nr. 1)