Arbeitsgerichtsgesetz
| 2. Teil - Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen (§§ 14 - 45) |
| 1. Abschnitt - Arbeitsgerichte (§§ 14 - 32) |
(1) Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt werden.
(2) Wer einen anderen in der Übernahme oder Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsprechung zu § 26 ArbGG
6 Entscheidungen zu § 26 ArbGG in unserer Datenbank:
- BAG, 22.01.2009 - 6 AZR 78/08
Ehrenamtliche Richter - Vergütung bei Gleitzeit
Zum selben Verfahren:
- LAG Berlin-Brandenburg, 06.09.2007 - 26 Sa 577/07
Vergütung ehrenamtlicher Richter während des Sitzungsdienstes bei ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 06.09.2007 - 26 Sa 577/07
- BVerfG, 11.04.2000 - 1 BvL 2/00
Zulässigkeit des Kündigungsschutzes für ehrenamtliche Richter im Hinblick auf die ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 21.12.2009 - 10 Sa 2193/09
Kündigungsschutz ehrenamtlicher Richter
- BAG, 25.08.1982 - 4 AZR 1147/79
Lohnfortzahlung bei Schulung ehrenamtlicher Richter
- VerfG Brandenburg, 20.02.1997 - VfGBbg 30/96
Wegen Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde - hier: Nichtaufnahme eines ...
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