Arbeitsgerichtsgesetz
2. Teil - Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen (§§ 14 - 45) |
1. Abschnitt - Arbeitsgerichte (§§ 14 - 32) |
(1) Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt werden.
(2) Wer einen anderen in der Übernahme oder Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsprechung zu § 26 ArbGG
16 Entscheidungen zu § 26 ArbGG in unserer Datenbank:
- VG Kassel, 13.09.2021 - 1 K 1356/20
Zeitgutschrift für Tätigkeit als ehrenamtliche Richterin in der ...
- BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 374/19
Kündigungsfrist für Geschäftsführerdienstverträge
Zum selben Verfahren:
- LAG Berlin-Brandenburg, 12.06.2019 - 20 Sa 1689/18
Ordentliche Kündigung - Fremdgeschäftsführer - Ehrenamtlicher Richter - ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 12.06.2019 - 20 Sa 1689/18
- BVerfG, 11.04.2000 - 1 BvL 2/00
Unzulässige Richtervorlage mangels ausreichender Darlegung der ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Brandenburg, 28.04.1998 - 5 Sa 885/97
Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung; Voraussetzungen der ...
- LAG Brandenburg, 28.04.1998 - 5 Sa 885/97
- BAG, 22.01.2009 - 6 AZR 78/08
Ehrenamtliche Richter - Vergütung bei Gleitzeit
Zum selben Verfahren:
- ArbG Potsdam, 23.01.2007 - 3 Ca 2115/06
- LAG Berlin-Brandenburg, 06.09.2007 - 26 Sa 577/07
Vergütung ehrenamtlicher Richter während des Sitzungsdienstes bei ...
- VG München, 05.02.2020 - M 5 K 18.257
Klage auf Berufung zu ehrenamtlichen Richter am LAG
- BAG, 25.08.1982 - 4 AZR 1147/79
Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts bei einer Schulung für ehrenamtliche ...