Arbeitsgerichtsgesetz
| 2. Teil - Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen (§§ 14 - 45) |
| 1. Abschnitt - Arbeitsgerichte (§§ 14 - 32) |
(1) Bei jedem Arbeitsgericht mit mehr als einer Kammer wird ein Ausschuß der ehrenamtlichen Richter gebildet. Er besteht aus mindestens je drei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber in gleicher Zahl, die von den ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber in getrennter Wahl gewählt werden. Der Ausschuß tagt unter der Leitung des aufsichtführenden oder, wenn ein solcher nicht vorhanden oder verhindert ist, des dienstältesten Vorsitzenden des Arbeitsgerichts.
(2) Der Ausschuß ist vor der Bildung von Kammern, vor der Geschäftsverteilung, vor der Verteilung der ehrenamtlichen Richter auf die Kammern und vor der Aufstellung der Listen über die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen mündlich oder schriftlich zu hören. Er kann den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts und den die Verwaltung und Dienstaufsicht führenden Stellen (§ 15) Wünsche der ehrenamtlichen Richter übermitteln.
Rechtsprechung zu § 29 ArbGG
4 Entscheidungen zu § 29 ArbGG in unserer Datenbank:
- LAG München, 08.02.2010 - 1 SHa 4/10
Gerichtsstand des Arbeitsortes
- BAG, 16.10.2008 - 7 AZN 427/08
Nichtzulassungsbeschwerde - Heranziehung der ehrenamtlichen Richter
- LAG Sachsen, 14.01.1998 - 4 Sa 854/97
Tarifliche Entgeltfortzahlungsregelung
- BVerwG, 04.11.1960 - VI C 163.58
Literatur im Internet zu § 29 ArbGG
Querverweise
- Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
- Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern
- § 15 (Grundsatz der Entschädigung)
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