Arbeitsgerichtsgesetz
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 13a) |
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für
| 1. | Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; | |
| 2. | Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; | |
| 3. | Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; | |
| 3a. | Angelegenheiten aus den §§ 94, 95, 139 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, | |
| 3b. | Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; | |
| 3c. | Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes; | |
| 3d. | Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes; | |
| 3e. | Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; | |
| 3f. | Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist; | |
| 3g. | Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; | |
| 4. | die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung. |
(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.
Rechtsprechung zu § 2a ArbGG
851 Entscheidungen zu § 2a ArbGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 19/10
Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation
Zum selben Verfahren:
- ArbG Berlin, 01.04.2009 - 35 BV 17008/08
Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 07.12.2009 - 23 TaBV 1016/09
Tariffähigkeit der CGZP
- ArbG Berlin, 01.04.2009 - 35 BV 17008/08
- ArbG Freiburg, 13.04.2011 - 3 Ca 497/10
Aussetzung des Verfahrens nach § 2a Abs 1 Nr 4 ArbGG - Tariffähigkeit der ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 21.06.2011 - 11 Ta 10/11
Aussetzung einer equal-pay-Klage
- LAG Baden-Württemberg, 21.06.2011 - 11 Ta 10/11
- BAG, 30.03.2010 - 7 AZB 32/09
Kosten der Schwerbehindertenvertretung - Verfahrensart
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 30.07.2009 - 15 Ta 400/09
Beschlussverfahren bei Streit um Reisekosten eines Mitgliedes der ...
- LAG Düsseldorf, 30.07.2009 - 15 Ta 400/09
- BAG, 22.03.2012 - 7 AZB 51/11
Zum selben Verfahren:
- LAG München, 31.08.2011 - 11 Ta 243/11
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- LAG München, 31.08.2011 - 11 Ta 243/11
- BAG, 28.01.2008 - 3 AZB 30/07
Aussetzung von Verfahren zur Prüfung der Tariffähigkeit einer Organisation
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Querverweise
- ArbGG
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Kostenfreiheit)
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats
- § 19 (Wahlanfechtung) (zu § 2a Nr. 1)
- Amtszeit des Betriebsrats
- § 23 (Verletzung gesetzlicher Pflichten) (zu § 2a Nr. 1)
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Personelle Angelegenheiten
- Personelle Einzelmaßnahmen
- § 104 S. 2 (Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer) (zu § 2a Nr. 1)
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