Arbeitsgerichtsgesetz
| 2. Teil - Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen (§§ 14 - 45) |
| 1. Abschnitt - Arbeitsgerichte (§§ 14 - 32) |
(1) Die ehrenamtlichen Richter sollen zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen werden, die der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahres oder vor Beginn der Amtszeit neu berufener ehrenamtlicher Richter gemäß § 29 Abs. 2 aufstellt.
(2) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste von ehrenamtlichen Richtern aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in der Nähe wohnen oder ihren Dienstsitz haben.
Rechtsprechung zu § 31 ArbGG
11 Entscheidungen zu § 31 ArbGG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 06.02.1998 - 1 BvR 1788/97
Arbeitsgerichtsverfahren: Grundsatz des gesetzlichen Richters - ehrenamtliche ...
- LAG Köln, 19.12.1996 - 10 Sa 448/96
Aufhebungsklage: außerordentliche Kündigung eines unkündbaren Arbeitnehmers wegen ...
- LAG Köln, 12.06.1997 - 10 Sa 948/96
Bühnenengagement, außerordentliche Kündigung (bei Theaterschließung); ...
- BAG, 16.10.2008 - 7 AZN 427/08
Nichtzulassungsbeschwerde - Heranziehung der ehrenamtlichen Richter
- BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 359/00
Nichtigkeitsklage - Geschäftsverteilung
- BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 19/10
Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation
- BAG, 19.08.2004 - 1 AS 6/03
Amtsentbindungsverfahren - Wechsel eines ehrenamtlichen Richters beim ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 08.06.2004 - 1 AS 6/03
Wechsel eines ehrenamtlichen Richters beim Bundesarbeitsgericht von der ...
- BAG, 08.06.2004 - 1 AS 6/03
- BVerfG, 11.04.2000 - 1 BvL 2/00
Zulässigkeit des Kündigungsschutzes für ehrenamtliche Richter im Hinblick auf die ...
- BAG, 25.08.1982 - 4 AZR 1147/79
Lohnfortzahlung bei Schulung ehrenamtlicher Richter
- BAG, 02.06.1954 - 2 AZR 63/53
Arbeitsgerichtsverfahren: Zuständigkeit des "Kleinen Senats"
Literatur im Internet zu § 31 ArbGG
Querverweise
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