Arbeitsgerichtsgesetz

   2. Teil - Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen (§§ 14 - 45)   
   2. Abschnitt - Landesarbeitsgerichte (§§ 33 - 39)   
§ 36
Vorsitzende

Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden werden auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde nach Anhörung der in § 14 Abs. 5 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern als Richter auf Lebenszeit entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt.

Rechtsprechung zu § 36 ArbGG

3 Entscheidungen zu § 36 ArbGG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 36 ArbGG

Querverweise

Auf § 36 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
    ArbGG
      Allgemeine Vorschriften
        § 1 (Gerichte für Arbeitssachen)

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