Arbeitsgerichtsgesetz
| 2. Teil - Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen (§§ 14 - 45) |
| 2. Abschnitt - Landesarbeitsgerichte (§§ 33 - 39) |
Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden werden auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde nach Anhörung der in § 14 Abs. 5 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern als Richter auf Lebenszeit entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt.
Rechtsprechung zu § 36 ArbGG
3 Entscheidungen zu § 36 ArbGG in unserer Datenbank:
- BAG, 11.11.1954 - 2 AZR 64/53
Arbeitsgerichtsverfahren: Unzulässigkeit einer gesetzeswidrigen Zulassung; ...
- BVerfG, 06.03.1952 - 1 BvO 1/51
Arbeitsgerichtsgesetz
- BGH, 11.07.1968 - VII ZR 63/66
ÖTV - Aktive Parteifähigkeit von Gewerkschaften als nichtrechtsfähigen Vereinen
Literatur im Internet zu § 36 ArbGG
Querverweise
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