Arbeitsgerichtsgesetz

   2. Teil - Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen (§§ 14 - 45)   
   2. Abschnitt - Landesarbeitsgerichte (§§ 33 - 39)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 36
Vorsitzende

Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden werden auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde nach Anhörung der in § 14 Abs. 5 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern als Richter auf Lebenszeit entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz) vom 30.03.2000 (BGBl. I S. 333), in Kraft getreten am 01.05.2000 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.05.2000Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz)30.03.2000BGBl. I S. 333

Rechtsprechung zu § 36 ArbGG

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